Die Antwort lautet ja, aber nur, wenn er eine Unterscheidungsfunktion hinsichtlich der betrieblichen oder kommerziellen Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen erfüllt, auf die er sich bezieht.
Die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Unterscheidungskraft von Slogans aufgrund ihrer eigenen Natur wurden stets hervorgehoben, doch dies rechtfertigt nicht die Festlegung spezifischer Kriterien, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es von der Rechtsprechung ausgelegt wurde, ersetzen oder Ausnahmen davon schaffen.
Im Falle eines Werbeslogans muss geprüft werden, ob dieser Elemente enthält, die über seine offensichtliche Werbebedeutung hinaus dem relevanten Publikum ermöglichen könnten, den betreffenden Ausdruck leicht und unmittelbar als Unterscheidungsmerkmal für die bezeichneten Produkte oder Dienstleistungen zu memorieren. In der Tat wird das entsprechende Publikum, da es den Zeichen, die ihm nicht von vornherein die Herkunft oder den Bestimmungsort dessen, was es erwerben möchte, sondern lediglich eine rein werbliche und abstrakte Information anzeigen, wenig Beachtung schenkt, nicht innehalten, um die verschiedenen Funktionen zu ermitteln, die die Phrase erfüllen kann, noch um sie als Marke zu memorieren (05.12.2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28, 29; 09.07.2008, T-58/07, Substance for success, EU:T:2008:269, § 22).
Sehen wir uns einige Beispiele für Slogan-Markenanmeldungen an, die nicht erfolgreich waren, und die von der Europäischen Markenbehörde angeführten Gründe.
- „DIRECTO DE LA NARANJA“ (DIREKT VON DER ORANGE). Dieser Slogan wurde für Erfrischungsgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, Säfte, Getränke auf Fruchtbasis und Nektare beantragt.
Die Eintragung wurde abgelehnt, weil die Eintragungsbehörde der Ansicht war, dass „die Kombination dieser Wörter dem Ganzen DIRECTO DE LA NARANJA keine andere Bedeutung verleiht als die, die jeder einzelne Begriff für sich genommen hat. DIRECTO DE LA NARANJA ist kein ungewöhnlicher Ausdruck, da er aus im Spanischen gebräuchlichen Wörtern besteht. Die Wortkombination verstößt nicht gegen die grammatikalischen Regeln der spanischen Sprache und hat im Bereich der Erfrischungsgetränke auf Fruchtbasis eine offensichtlich beschreibende Bedeutung für die Produkte.“
- „VIVE SALUDABLE, HAZ NEGOCIO“ (LEBE GESUND, MACH GESCHÄFTE). Dieser Slogan wurde unter anderem für Dienstleistungen beantragt, die sich an Fachleute oder Unternehmen im Lebensmittelbereich sowie im Kosmetik- und Parfümeriebereich richten.
Auch seine Eintragung wurde von der Europäischen Markenbehörde nicht gewährt, weil „der genannte Slogan vom relevanten Publikum niemals als Marke, sondern ausschließlich als reine Werbebotschaft, als kommerzielle Aufforderung wahrgenommen werden kann, wonach die Schutz beantragten Dienstleistungen bei der Arbeit hilfreich sind. Angesichts dessen und auch aufgrund seiner intrinsischen Merkmale als bloße Werbeaussage, die darauf abzielt, die beantragten Produkte und Dienstleistungen anzubieten, kann das Zeichen „Vive Saludable, Haz Negocio“ keinem bestimmten Unternehmer zugeschrieben werden.“
- „ALIMENTAMOS UN MUNDO MEJOR“ (WIR ERNÄHREN EINE BESSERE WELT) war ein Slogan, der für Lebensmittel beantragt wurde.
Er wurde abgelehnt, „weil die Markenanmeldung ein einfacher und sofort verständlicher lobender Satz ist, der zum Kauf von Lebensmitteln oder zur Inanspruchnahme damit verbundener Dienstleistungen aufgrund ihrer Qualität und positiven Eigenschaften anregt. Es gibt nichts Unterscheidungskräftiges an dem Ausdruck „ALIMENTAMOS UN MUNDO MEJOR“, da er in Bezug auf die beantragten Produkte und Dienstleistungen nicht mehr als ein Werbeslogan in Erinnerung bleiben wird.“
- „Costa Blanca, paraíso del mountabike“ (Costa Blanca, Mountainbike-Paradies) war ein Slogan für Dienstleistungen zur Organisation von Mountainbike-Sportaktivitäten.
Auch dieser wurde nicht gewährt, da darauf hingewiesen wurde, dass „der Slogan „[…] den Nutzer darüber informieren soll, wohin er gehen kann, um diesen Sport auszuüben und zu praktizieren“, weshalb er lediglich informativ oder werblich ist und keine der zuvor aufgeführten Eigenschaften besitzt, die ihn vom Zielpublikum in Bezug auf die beantragten Dienstleistungen als unterscheidungskräftig wahrnehmen lassen würden.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Bevor Sie die Eintragung eines Slogans als Marke beantragen, konsultieren Sie einen Fachmann.
