Das Markengesetz verbietet die Eintragung von Zeichen als Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Handel zur Bezeichnung der Art, der Qualität, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder des Zeitpunkts der Herstellung des Produkts oder der Erbringung der Dienstleistung oder anderer Merkmale der Produkte oder Dienstleistungen dienen können.

Einige Beispiele für Fälle, in denen die Eintragung von Marken aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht zugelassen wurde, sind:

  • Agua Fresca de rosas“ für Produkte der Klasse 3 in Bezug auf Parfümerie und Kosmetik, insbesondere Eau de Cologne für Damen.

Sie wird als beschreibend definiert, da die in der Gestaltung der angemeldeten Marke verwendeten Begriffe „Agua“, „Fresca“ und „Rosas“ üblicherweise auf dem Markt verwendet werden, um spezifische Eigenschaften bestimmter Parfümerieprodukte wie Kölnisch Wasser und Ähnliches zu unterscheiden, weshalb sie ungeeignet sind, beim Verbraucher den Reflexeffekt hervorzurufen, der es ihm ermöglicht, die betriebliche Herkunft des bezeichneten Produkts zuzuordnen (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2009).

  • Masjugo“ für Produkte oder Dienstleistungen der Klasse 32, bestehend aus Fruchtsäften.

Sie ist beschreibend, da der Ausdruck für den Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar aus diesen Wörtern („más“ und „jugo“) zusammengesetzt bleibt. Infolgedessen wurde die Auffassung vertreten, dass das genannte Verbot der ausschließlichen Verwendung beschreibender Begriffe anwendbar ist. (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2008).

  • El sitio de las compras“ für Dienstleistungen der Klasse 35 in Bezug auf Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, der Klasse 38 Telekommunikation und der Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Sie ist beschreibend, da „der Ausdruck „sitio de las compras“ von der Beschwerdeführerin nicht monopolisiert werden kann, um die Erbringung bestimmter kommerzieller Dienstleistungen zu schützen – in diesem Fall entsprechend den bereits genannten Klassen der internationalen Klassifikation –, was letztlich nichts anderes als eine An- und Verkaufstätigkeit dieser Dienstleistungen ist“. „Jene Bezeichnung dient im geschäftlichen Verkehr in ihrer Gesamtheit dazu, sowohl einen physischen Ort (d. h. eine Betriebsstätte, an der gekauft und verkauft wird) als auch heutzutage den virtuellen Raum oder die „Website“ im Internet zu bezeichnen, auf der Kauf- und Verkaufstransaktionen von Produkten, Waren und Dienstleistungen stattfinden“ (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 3. Mai 2007).

Published On: 10 de April de 2021
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Categories: Allgemein
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