Unsere Rechtsordnung ermöglicht die Beantragung bestimmter Beweiserhebungen vor Einreichung einer Klage wegen Verletzung unserer Marke oder Handelsbezeichnung. Dieser Antrag wird als vorbereitende Beweismaßnahmen bezeichnet und ist in Artikel 256, Absätze 7 und 8 der Zivilprozessordnung geregelt.
Die konkreten Beweismittel, die beantragt werden können, sind:
- Die Erlangung von Daten über den möglichen Verletzer, die Herkunft und Vertriebsnetze der Werke, Waren oder Dienstleistungen. Das Gesetz hebt unter anderem hervor:
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- Die Namen und Anschriften der Hersteller, Fabrikanten, Vertriebshändler, Lieferanten und Dienstleister der Waren und Dienstleistungen sowie derjenigen, die zu kommerziellen Zwecken im Besitz der Waren waren.
- Die Namen und Anschriften der Groß- und Einzelhändler, an die die Waren oder Dienstleistungen vertrieben wurden.
- Die produzierten, hergestellten, gelieferten, empfangenen oder bestellten Mengen sowie die als Preis für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlten Beträge und die Modelle und technischen Merkmale der Waren.
- Die Vorlage von Bank-, Finanz-, Handels- oder Zolldokumenten, die in einem bestimmten Zeitraum erstellt wurden und sich vermutlich im Besitz der als verantwortlich zu verklagenden Person befinden.
Dieser zweite Beweis kann nur beantragt werden, wenn ein Anfangsbeweis für die Realität der Verletzung vorliegt, der beispielsweise eine Probe der Exemplare, Waren oder Produkte sein kann, in denen sich diese Verletzung manifestiert.
Dieser Mechanismus ist sehr nützlich für Fälle, in denen eine Schadensersatzklage wegen unbefugter Nutzung einer Marke oder Handelsbezeichnung erwogen wird. Er ermöglicht die Einreichung der Klage mit wesentlich besserer Begründung und erlaubt dem Markeninhaber, keinen Rechtsstreit ins Blaue hinein zu beginnen.
Darüber hinaus kann dies eine Möglichkeit zur Kostenreduzierung sein. Der Markeninhaber kann vorab prüfen, ob diese Verletzung stattgefunden hat und ob es sich lohnt, eine gerichtliche Geltendmachung einzuleiten. Der Verletzer wiederum kann sich dafür entscheiden, eine außergerichtliche Lösung zu suchen. All dies führt zu einer Kostenreduzierung für beide Parteien.




